Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtengesetz
LBG NRW§ 68 Informationspflicht
Stand: 26.08.2026
Wird Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung beantragt, sind die Beamtinnen und Beamten auf die Folgen ermäßigter Arbeitszeit oder langfristiger Urlaube hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 68 LBG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 23.07.2009 – 2 B 53.09Zitiert von 8
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